Ratgeber Berufsunfähigkeit
Berufsunfähigkeit: Was der Staat zahlt – und warum das selten reicht
Ich zahle jeden Monat Sozialversicherung. Wenn ich krank werde und nicht mehr arbeiten kann, wird der Staat schon einspringen – so denken die meisten. Was tatsächlich passiert, sieht anders aus – für Angestellte, und für Selbstständige noch einmal deutlich anders. Die entscheidende Zahl steht dabei in keinem Prospekt, sondern in zwei amtlichen Tabellen, die man nebeneinanderlegen muss.
Der Kern in zwei Zahlen
Das staatliche Auffangnetz liegt unterhalb der Armutsgrenze
Wer in Österreich eine Pension bezieht, die zu niedrig zum Leben ist, bekommt eine Ausgleichszulage. Sie wird umgangssprachlich Mindestpension genannt und markiert die unterste Stufe der Absicherung. Für Alleinstehende liegt der Richtsatz 2026 bei 1.308,39 Euro monatlich, ausgezahlt vierzehnmal im Jahr – das ergibt rund 18.320 Euro jährlich.
Die Armutsgefährdungsschwelle für einen Einpersonenhaushalt liegt nach der jüngsten Erhebung der Statistik Austria bei 1.827 Euro monatlich beziehungsweise rund 21.900 Euro im Jahr.
Der Abstand beträgt rund 3.600 Euro pro Jahr. Wer auf die unterste staatliche Stufe fällt, landet also nicht knapp über der Armutsgrenze, sondern etwa sechzehn Prozent darunter. Und das ist der Zustand nach einem erfolgreichen Antrag – nicht der Fall, in dem etwas schiefgeht.
Der Ablauf
Vom Krankenstand bis zum Bescheid
Zwischen dem ersten Krankenstandstag und einer Entscheidung über die Berufsunfähigkeit liegen in der Regel mehr als zwei Jahre. Der Weg verläuft in vier Abschnitten, und in jedem davon kann die Absicherung abreißen. Beschrieben ist hier der Weg für Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter nach dem ASVG – für Selbstständige gelten eigene Regeln, dazu weiter unten ein eigener Abschnitt.
01
Entgeltfortzahlung und Krankengeld
Zunächst zahlt der Dienstgeber weiter, abhängig von Dienstjahren und Kollektivvertrag. Danach übernimmt die Krankenkasse. Das Krankengeld ist der Höhe nach begrenzt und gebührt grundsätzlich für 26 Wochen; unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich der Anspruch auf 52 Wochen. Schon hier liegt das Einkommen deutlich unter dem gewohnten Niveau.
02
Aussteuerung
Ist die Höchstdauer erschöpft, endet das Krankengeld – das nennt sich Aussteuerung. Damit endet in vielen Fällen auch die Krankenversicherung, und das Dienstverhältnis wird häufig in dieser Phase beendet. Wer bis dahin keinen Antrag bei der Pensionsversicherung gestellt hat, steht ohne laufende Leistung da.
03
Antrag und Begutachtung
Der Antrag auf Rehabilitationsgeld beziehungsweise Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension wird bei der Pensionsversicherung gestellt. Maßgeblich ist die Prognose: Es geht darum, ob die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert. Es folgen Begutachtungstermine bei bestellten Sachverständigen. Aktuelle Befunde – in der Regel nicht älter als ein Jahr – sind dabei das wichtigste Werkzeug der antragstellenden Person.
04
Bescheid – und gegebenenfalls Klage
Fällt der Bescheid negativ aus, bleibt der Rechtsweg zum Arbeits- und Sozialgericht. Dafür gilt eine Frist von drei Monaten ab Zustellung. Sinnvoll ist, vorher das medizinische Gutachten bei der Pensionsversicherung anzufordern und die Erfolgsaussichten fachkundig einschätzen zu lassen. Ein Verfahren dauert erneut Monate bis Jahre.
Diese Fristen sind von den Betroffenen selbst zu wahren. Ich weise in der Beratung darauf hin, wo etwas ansteht, und erinnere daran – die Antragstellung und die Einhaltung von Fristen bleiben aber in der Hand der jeweiligen Person beziehungsweise ihrer rechtlichen Vertretung.
Der Prüfmaßstab
Die Fünfzig-Prozent-Hürde
Der häufigste Irrtum: Viele nehmen an, es komme darauf an, ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann. Das ist nicht der Maßstab.
Geprüft wird, ob noch mindestens die Hälfte dessen erwirtschaftet werden kann, was eine vergleichbare gesunde Person leistet. Wer also noch rund zwanzig Wochenstunden arbeiten könnte, gilt nicht als berufsunfähig – auch dann nicht, wenn eine Teilzeitstelle im erlernten Beruf faktisch nicht zu bekommen ist.
Dazu kommt die Verweisung. Ohne Berufsschutz kann auf nahezu jede zumutbare Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Mit der Reform 2014 wurde der Berufsschutz zu einem Qualifikationsschutz umgestaltet, was Verweisungen erleichtert hat. Für Menschen ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist die Hürde damit besonders hoch.
Wie sich das auswirkt, zeigt das Verhältnis von Anträgen zu Zuerkennungen: Bei rund 50.000 Anträgen jährlich führt nur etwa ein Drittel zu einer Leistung. Die Mehrheit erhält zunächst einen negativen Bescheid – und muss entscheiden, ob sie den Rechtsweg beschreitet, während das Einkommen bereits weggebrochen ist.
GSVG statt ASVG
Selbstständige: anderes System, strengere Regeln
Wer selbstständig ist, fällt nicht unter das ASVG, sondern unter das GSVG und damit in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Der bisher beschriebene Weg gilt hier nur eingeschränkt – und zwar an drei Stellen zum Nachteil der Betroffenen.
Es gibt keinen Berufsschutz – und die Leistung heißt anders
Die Leistung heißt nicht Berufsunfähigkeits-, sondern Erwerbsunfähigkeitspension. Der Unterschied ist nicht sprachlicher Natur. Wer das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt nur dann als erwerbsunfähig, wenn überhaupt keine regelmäßige Erwerbstätigkeit mehr möglich ist – gleichgültig, ob selbstständig oder unselbstständig, gleichgültig, in welcher Branche.
Das Beispiel, mit dem die Sozialversicherung selbst arbeitet, macht die Tragweite deutlich: Einem selbstständigen Malermeister werden noch leichte Bürohilfsarbeiten zugemutet. Solange er die verrichten könnte, liegt keine Erwerbsunfähigkeit vor – auch wenn sein Betrieb damit nicht mehr zu führen ist und er die Tätigkeit, für die er ausgebildet wurde, nie wieder ausüben kann.
Erst ab dem vollendeten fünfzigsten Lebensjahr greift eine Einschränkung: Dann sind nur noch Tätigkeiten zumutbar, die mit der bisherigen artverwandt sind. Das ist ein Schutz, aber ein später und ein schwächerer als der Berufsschutz von Angestellten.
Im Krankenstand gibt es zunächst nichts
Angestellte bekommen Entgeltfortzahlung und danach Krankengeld. Selbstständige bekommen aus der Pflichtversicherung zunächst gar nichts. Die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit setzt eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 42 Tagen voraus. Ist diese Schwelle überschritten, wird rückwirkend ab dem vierten Tag gezahlt – für ein und dieselbe Krankheit höchstens zwanzig Wochen.
Der Betrag ist ein Fixbetrag und hängt nicht vom bisherigen Einkommen ab: 2026 sind es 40,04 Euro pro Tag, jährlich valorisiert. Wer vorher gut verdient hat, verliert damit im Krankenstand am meisten. Voraussetzung ist zudem eine bestimmte Betriebsgröße, und es gelten strenge Meldefristen – die Krankmeldung ist innerhalb weniger Wochen vorzulegen und danach regelmäßig zu bestätigen. Wird das versäumt, verschiebt sich der Anspruchsbeginn.
Ein echtes Krankengeld ab dem vierten Tag gibt es nur über eine freiwillige Zusatzversicherung bei der SVS. Sie muss vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres beginnen und hat eine Wartezeit – abschließen lässt sie sich also nicht, wenn die Erkrankung bereits da ist. Wer sie nicht hat, überbrückt die ersten sechs Wochen vollständig aus eigener Tasche.
Die Pension setzt die Aufgabe des Betriebs voraus
Damit die Erwerbsunfähigkeitspension überhaupt anfällt, muss die selbstständige Tätigkeit beendet oder eingeschränkt werden. Vor dem fünfzigsten Lebensjahr sind alle Tätigkeiten aufzugeben, die eine Pflichtversicherung nach dem GSVG begründen. Ab fünfzig genügt es, jene aufzugeben, die für die Beurteilung maßgeblich war.
Das ist eine Entscheidung mit Tragweite: Der Gewerbeschein wird zurückgelegt, der Betrieb stillgelegt – und das, bevor feststeht, wie das Verfahren ausgeht. Zudem wird die Pension zunächst befristet zuerkannt und ist danach neu zu beantragen. Ein späterer Wiedereinstieg ist damit nicht ausgeschlossen, aber deutlich erschwert.
Wer vorher wissen möchte, woran er ist: Gewerbetreibende können vor dem eigentlichen Pensionsantrag einen gesonderten Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit stellen. Das nimmt die Entscheidung über den Betrieb aus der Ungewissheit heraus.
Dazu kommt ein Punkt, den es bei Angestellten so nicht gibt: Während private Fixkosten weiterlaufen, laufen die betrieblichen ebenso weiter – Miete, Leasing, Versicherungen, Personal. Ein längerer Ausfall trifft Selbstständige deshalb doppelt.
Die Absicherung der Arbeitskraft ist damit nur die eine Hälfte der Überlegung. Sie ersetzt das persönliche Einkommen, nicht aber die Kosten, die der Betrieb weiter verursacht, während niemand ihn führt. Dafür gibt es eine eigene Deckung, die bei Einzelunternehmen als Pauschalvariante funktioniert: Wie sich ein personenbedingter Ausfall absichern lässt, steht auf der Seite zur Betriebsunterbrechungsversicherung.
Ungleich verteilt
Wen es besonders hart trifft
Das Risiko ist nicht gleichmäßig verteilt. Drei Gruppen tragen es überdurchschnittlich – und sind gleichzeitig am seltensten privat abgesichert.
Frauen
Lange Teilzeitphasen, unbezahlte Betreuungsarbeit und Unterbrechungen führen zu niedrigeren Beitragsgrundlagen. Fällt die Arbeitskraft aus, ist die daraus errechnete Leistung entsprechend gering. Der Weg in die Ausgleichszulage – und damit unter die Armutsgrenze – ist kurz. Statistisch sind Frauen ab 65 deutlich häufiger armuts- oder ausgrenzungsgefährdet als Männer derselben Altersgruppe.
Junge Menschen
Wer noch kaum Versicherungsmonate gesammelt hat, erfüllt die Wartezeit oft nicht. Für unter 27-Jährige gibt es eine Sonderregelung mit verkürzter Wartezeit – sie greift aber nur, wenn überhaupt ein Eintritt ins Erwerbsleben stattgefunden hat. Wer bereits während der Ausbildung erkrankt, fällt durch dieses Raster und ist auf die Sozialhilfe der Länder verwiesen, samt vorrangiger Verwertung eigenen Vermögens.
Menschen mit schwer objektivierbaren Erkrankungen
Bei Krankheitsbildern ohne klare Messwerte – etwa im psychischen Bereich oder bei postviralen Erkrankungen wie ME/CFS – stützt sich die Begutachtung überwiegend auf subjektive Beschwerdeangaben. Fehlen belastbare Biomarker, fällt die Beurteilung häufig negativ aus oder es wird eine andere Diagnose gestellt, die einen anderen Behandlungsweg nahelegt. Die Folge ist eine Ablehnung mit Verweis auf noch nicht ausgeschöpfte Therapieoptionen.
Die Gegenrechnung
Was eine private Absicherung daran ändert – und was nicht
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ersetzt das staatliche Verfahren nicht. Sie läuft daneben und nach eigenen Regeln. Genau darin liegt ihr Wert: Die Leistungsprüfung des Versicherers ist an den Vertrag gebunden, nicht an den allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Der Prüfmaßstab ist ein anderer. Gute Verträge stellen auf den zuletzt ausgeübten Beruf ab und verzichten auf eine abstrakte Verweisung auf andere Tätigkeiten.
- Die Schwelle liegt niedriger. Marktüblich wird ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 Prozent geleistet – bezogen auf den konkreten Beruf, nicht auf das, was am Arbeitsmarkt sonst noch möglich wäre.
- Die Rente ist vereinbart, nicht errechnet. Sie hängt nicht von Beitragsjahren ab. Wer früh abschließt, sichert eine Höhe, die die staatliche Leistung nie erreichen würde.
- Der Gesundheitszustand entscheidet über den Zugang. Das ist die Kehrseite: Wer bereits erkrankt ist, bekommt keinen oder nur eingeschränkten Schutz. Die Absicherung muss vor dem Ereignis stehen – daran führt kein Weg vorbei.
Für Selbstständige wiegt das doppelt. Weil im GSVG unter fünfzig kein Berufsschutz besteht, ist die private Polizze dort oft die einzige Deckung, die überhaupt auf den konkreten Beruf abstellt. Der staatliche Maßstab fragt, ob irgendeine Erwerbstätigkeit noch möglich wäre – der vertragliche fragt, ob der eigene Betrieb noch zu führen ist. Das sind zwei verschiedene Fragen mit oft gegensätzlichen Antworten.
Eine Besonderheit gibt es beim Einkommensnachweis: Bei Einzelunternehmen schwankt der Gewinn, und ein Einkommen im Sinne eines Gehalts existiert nicht. Die Absicherung funktioniert deshalb in der Regel nur über pauschale Modelle statt über einen individuellen Nachweis. Was das für die erreichbare Rentenhöhe bedeutet, ist vor Antragstellung zu klären, nicht danach.
Häufige Fragen
Was mich in der Beratung am häufigsten erreicht
Ich bin doch pflichtversichert – wozu dann eine private Polizze?
Die Pflichtversicherung besteht, sie leistet aber erst, wenn die Arbeitsfähigkeit unter die Hälfte gesunken ist, und sie bemisst sich nach den bisherigen Beitragsgrundlagen. Wer jung ist, wenig verdient oder Unterbrechungen hatte, landet damit rasch bei der Ausgleichszulage – und die liegt, wie eingangs gezeigt, unter der Armutsgefährdungsschwelle. Die private Absicherung schließt genau diese Lücke.
Wann sollte ich mich damit beschäftigen?
So früh wie möglich. Der Zugang hängt am Gesundheitszustand, und der wird mit den Jahren selten besser. Wer mit zwanzig abschließt, zahlt weniger und kommt ohne Ausschlüsse hinein. Wer mit fünfzig anfragt, hat oft schon eine Vorgeschichte, die zu Zuschlägen oder Einschränkungen führt.
Was ist der Unterschied zwischen Rehabilitationsgeld und Berufsunfähigkeitspension?
Für ab 1964 Geborene gibt es keine befristete Pension mehr. Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wird stattdessen Rehabilitationsgeld gewährt, verbunden mit dem Ziel der Wiedereingliederung. Eine dauerhafte Pension kommt nur in Betracht, wenn die Einschränkung dauerhaft ist. Beides setzt dieselbe Begutachtung voraus.
Zahlt die Unfallversicherung nicht ohnehin?
Nur bei Unfällen – und Unfälle sind die Minderheit. Der weit überwiegende Teil der Fälle geht auf Erkrankungen zurück, vor allem im psychischen Bereich und am Bewegungsapparat. Eine Unfallversicherung ist eine sinnvolle Ergänzung, aber kein Ersatz für die Absicherung der Arbeitskraft.
Ich bin selbstständig – reicht die SVS nicht aus?
Sie ist die Grundlage, aber sie ist im Vergleich zum ASVG an mehreren Stellen schwächer. Unter fünfzig gibt es keinen Berufsschutz, im Krankenstand greift die Unterstützungsleistung erst nach mehr als 42 Tagen durchgehender Arbeitsunfähigkeit, und die Pension setzt die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit voraus. Wer davon lebt, dass der eigene Betrieb läuft, sollte diese drei Punkte kennen, bevor der Ernstfall eintritt.
Mein Antrag wurde abgelehnt. Was jetzt?
Ab Zustellung des Bescheids läuft eine dreimonatige Frist für eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht. Vorher sollte das medizinische Gutachten bei der Pensionsversicherung angefordert werden, um die Aussichten realistisch einschätzen zu können. Für die weitere Vertretung ist eine auf Arbeits- und Sozialrecht spezialisierte Kanzlei der richtige Weg – ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung dafür aufkommt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Ebenso dazu
Wie sich die Lücke schließen lässt
Dieser Beitrag beschreibt das staatliche System und seine Grenzen. Welche Ausgestaltung eine private Absicherung braucht, damit sie im Ernstfall auch trägt – Verzicht auf abstrakte Verweisung, Nachversicherungsgarantien, Regelungen zur Beitragsbefreiung und die Frage der richtigen Rentenhöhe –, steht auf der Seite zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
Belege
Quellen
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Ausgleichszulage und Pensionsbonus. Richtsätze 2026. Online: sozialministerium.gv.at (abgerufen am 11.08.2026)
- Statistik Austria: Armut und soziale Eingliederung. EU-SILC 2025, veröffentlicht am 29.04.2026. Online: statistik.at (abgerufen am 11.08.2026)
- Pensionsversicherungsanstalt: Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension. Online: pv.at (abgerufen am 11.08.2026)
- oesterreich.gv.at: Beantragung der Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Online: oesterreich.gv.at (abgerufen am 11.08.2026)
- Wirtschaftskammer Österreich: Erwerbsunfähigkeitspension. Online: wko.at (abgerufen am 11.08.2026)
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen: Erwerbsunfähigkeitspension für Gewerbetreibende und Neue Selbständige sowie Unterstützungsleistung. Online: svs.at (abgerufen am 11.08.2026)
- Unternehmensserviceportal: Krankengeld für Selbstständige. Werte 2026. Online: usp.gv.at (abgerufen am 11.08.2026)
- Holzinger, Jürgen E. (2024): Vom Krankenstand in die Berufsunfähigkeit – eine Chronologie. VersicherungsJournal Österreich, 11.11.2024. Online: vjournal.at/-24043 (abgerufen am 11.08.2026)
- Holzinger, Jürgen E. (2024): Jugend und Berufsunfähigkeit – ein risikoreiches Verhältnis. VersicherungsJournal Österreich, 18.11.2024. Online: vjournal.at/-24062 (abgerufen am 11.08.2026)
- Holzinger, Jürgen E. (2025): Berufsunfähigkeit und das Problem ME/CFS. VersicherungsJournal Österreich, 15.04.2025. Online: vjournal.at/-24451 (abgerufen am 11.08.2026)
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